AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen der Mr-Money Software GmbH
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer ein Onlineprodukt gegen Entgelt zur Eigennutzung an.
(2) Der Lizenzgeber bietet im Einzelnen folgendes Produkt an:
Mr-Money Smart///Anruf:
(3) Der Lizenzgeber stellt ein webbasiertes System (nachfolgend: „System" oder „Dienst") zur Verfügung. Registrierten Lizenznehmern ermöglicht das System nach persönlicher Authentifizierung insbesondere
(a) die Hinterlegung und Anpassung von Annahme- und Begrüßungstexten,
(b) die Verwaltung von Weiterleitungs- und Erreichbarkeitsregeln (Rufumleitungs-Szenarien, Zeitfenster),
(c) die Einsicht in durch den Dienst erfasste Gesprächs-/Kontaktnotizen (Zeit, Anruferangaben, Anliegen – jeweils nur soweit rechtlich zulässig),
(d) die Konfiguration optionaler Module (z.B. Termin-/Rückrufkennzeichnung),
(e) die Nutzung von Test-/Demofunktionen (bereitgestellte Test-Rufnummer)
(f) den Abruf strukturierter Gesprächsdaten über definierte Ausgabewege (Portal, E-Mail, ggf. API). (sofern freigeschaltet)
Das System dient der strukturierten Entgegennahme und Aufbereitung eingehender Telefonkontakte des Lizenznehmers zur Unterstützung seiner internen Geschäftsprozesse; eine eigenständige Beratung oder Entscheidungsfindung gegenüber Endkunden wird nicht geschuldet.
(4) Mögliche Leistungsbestandteile / Module – je nach gebuchtem Paket und technischer Verfügbarkeit – umfassen insbesondere:
(a) Standard-Anrufannahme (Erfassung von Name/Firma und Anliegen),
(b) Erfassung und Kennzeichnung von Rückrufwünschen,
(c) optionale Weiterleitung / Warm Transfer zu vorgegebenen Zielrufnummern (soweit verfügbar),
(d) Vorqualifizierung und Kennzeichnung von Dringlichkeitsstufen,
(e) Termin-Anfrage- bzw. Platzhaltererfassung (nur sofern eine geeignete kalendarische Schnittstelle bereitgestellt oder vertraglich vereinbart ist),
(f) Nutzung einer Test-/Demorufnummer für interne Prüfzwecke.
Nicht gebuchte oder nicht freigeschaltete Module sind nicht geschuldet.
(5) Der Lizenznehmer kann eingehende Anrufe auf vom Lizenzgeber bereitgestellte Zielrufnummern weiterleiten (Rufumleitung) oder – sofern angeboten – konfigurierte SIP-/VoIP-Zugangsdaten verwenden. Die ordnungsgemäße Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Rufumleitung bzw. der kundenseitigen Telefonie-Infrastruktur liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers; der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit oder Qualität dritter Netze oder Anschlüsse.
(6) Soweit der Dienst mit externen Kommunikations-, Kalender-, Telefonie- oder CRM-Systemen interagiert, erfolgt dies über bereitgestellte Schnittstellen des Lizenzgebers oder vom Lizenznehmer initiierte Integrationen. Ein Anspruch auf Bereitstellung, Erweiterung oder dauerhafte Aufrechterhaltung spezifischer Drittanbieter-Integrationen besteht nicht. Der Lizenzgeber ist berechtigt, Integrationen aus wichtigem Grund (insbesondere Sicherheits-, Leistungs- oder Rechtsgründe) mit angemessener Vorankündigung (bei akuter Gefährdung auch kurzfristig) anzupassen oder zu deaktivieren.
(7) Mr-Money Smart///Anruf kann über eine eigene API von beliebigen externen Systemen (z.B. Maklerverwaltung/Bestandsverwaltung) zur Abholung der schriftlichen Wiedergabe von gesprochener Sprache (Transkription) angesprochen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige externe Softwareanbieter die Schnittstelle funktionstüchtig in seine Softwarelösung integriert hat.
(8) Nach der Transkription werden die gespeicherten Daten maximal 7 Tage lang gespeichert (je nach Einstellung). Nach Ablauf der 7 Tage werden die gespeicherten Daten endgültig gelöscht.
(9) Für die Funktionstüchtigkeit in Zusammenhang mit einem Drittsystem wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf korrekte Übertragung und Bereitstellung der gespeicherten Datei (Transkription).
(10) Der Lizenznehmer kann die Software nur nutzen, wenn er mittels eines eigenen Internetzugangs unter Einhaltung der in § 4 Abs. 1 näher definierten Voraussetzungen des Endgerätes mit dem Internet verbunden ist.
(11) Der technische Dienstleister bzw. Softwarehersteller der Mr-Money Smart///Anruf ist die Mr-Money Software GmbH
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Regelung kommt der Vertrag nach Eingang der Bestellung des Lizenznehmers mit Bereitstellung der Leistung durch den Lizenzgeber unter gleichzeitiger Übermittlung der Zugangsdaten und einer Bestellbestätigung zustande. Für den Fall, dass die Leistung durch den Lizenzgeber sowie die Zugangsdaten dem Lizenznehmer aufgrund eines Demozugangs bereits bereitgestellt wurden, kommt der Vertrag mit Eingang der Bestellung des Lizenznehmers zustande.
§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenzgebers
1. Der Lizenzgeber gewährleistet während der Vertragslaufzeit, dass die Software betriebsbereit ist und die im Bestellformular enthaltenen Funktionen erfüllt.
2. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software zur Nutzung ausschließlich über das Internet zur Verfügung und ermöglicht den Zugriff auf die Software über eine beim Lizenznehmer vorhandene und von jenem unterhaltene Internetverbindung.
3. Der Lizenzgeber übermittelt dem Lizenznehmer zeitgleich mit der Auftragsbestätigung die Zugangsdaten zur Einfachnutzung der Software per E-Mail, welche dem Lizenznehmer die Möglichkeit bietet, sich mittels PCs, Laptops und Notebooks Zugang zur Software zu verschaffen.
4. Der Lizenzgeber hinterlegt dem Lizenznehmer im persönlichen Zugangsbereich der Software jeweils bei Fälligkeit eine entsprechende Online-Rechnung, welche jederzeit bei Fälligkeit einsehbar und als PDF-Datei abruf- und speicherbar ist.
5. Eine Verfügbarkeit des Internetservers des vom Lizenzgeber beauftragten Providers wird nicht vereinbart. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass insbesondere bei Störungen oder Wartungsarbeiten des Providers ein Zugriff auf den Server nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
6. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich und haftet nicht für Störungen in den Telekommunikationsleitungen und Leitungsnetzen im Internet und/oder des Datenverkehrs im Internet. Die Unterhaltung und Aufrechterhaltung des Internetzugangs seitens des Lizenznehmers obliegt alleine dem Lizenznehmer.
§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers
1. Der Lizenznehmer hat insoweit sicherzustellen, dass auf dem jeweiligen Endgerät, von welchem die Software genutzt werden soll, ein geeignetes Betriebssystem, ein aktueller geeigneter Webbrowser und ein Acrobat Reader installiert und im üblichen Funktionsumfang lauffähig sind, um eine uneingeschränkte Nutzung und Funktionalität der Software sicherzustellen.
2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Bestellformular vereinbarten Lizenzgebühren zu entrichten.
3. Die vom Lizenznehmer zu entrichtende Einrichtungsgebühr und sonstige Einmalgebühren sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. § 2 dieses Vertrages zur Zahlung fällig.
4. Die Zahlung der ersten laufenden Lizenzgebühr, inklusive der Update- und Aktualisierungsgebühren, ist zum ersten Kalendertag des Monats, der auf den Monat des Vertragsbeginns folgt, fällig und vorschüssig zu entrichten. Die Lizenzgebühr für den Monat des Vertragsbeginns wird anteilig berechnet und ebenfalls zum ersten Kalendertag des Monats, der auf den Monat des Vertragsbeginns folgt, nachschüssig zur Zahlung fällig. Die weiteren laufenden Lizenzgebühren sind bei jährlicher bzw. 24-monatiger Zahlweise jeweils zum ersten Kalendertag des Beginn-Monats eines jeden Vertragsjahres bzw. eines jeden 24-Monatszeitraums und, bei monatlicher Zahlweise, jeweils zum ersten Kalendertag eines jeden Monats fällig und im Lastschrift-Einzugsverfahren vorschüssig zu entrichten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Konto jeweils zum Zeitpunkt des Einzugs gedeckt ist. Für eine Rücklastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 EURO dem Lizenznehmer in Rechnung gestellt. Eine Erstattung der Guthabens ist ausgeschlossen.
5. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass die Rechnungsstellung an den Lizenznehmer durch Hinterlegung einer entsprechenden Online-Rechnung, welche jederzeit einsehbar und als PDF-Datei abruf- und speicherbar ist, in seinem persönlichen Zugangsbereich der Software erfolgt. Hierbei gilt die Rechnung als zugegangen, wenn sie im jeweiligen persönlichen Zugangsbereich der Software des Lizenznehmers abruf- und speicherbar zur Verfügung steht.
6. Sämtliche Beträge verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
7. Der Lizenznehmer hat auftretende Mängel der Software und Probleme hinsichtlich einer einwandfreien Anwendung der Software dem Lizenzgeber in Form einer detaillierten Fehlerbeschreibung ausschließlich über den in der Software bereitgestellten Fehlermanager oder, falls ein Fehlermanager für das einzelne Produkt nicht existiert bzw. nicht funktioniert, in Textform per E-Mail, Brief oder Fax mitzuteilen, damit dieser seiner Mängelbeseitigungspflicht gem. § 6 dieses Vertrages zeitnah nachkommen kann. Eine Mängelanzeige auf telefonischem Kommunikationsweg kann vom Lizenznehmer nicht kostenfrei entgegengenommen werden. Der Lizenznehmer hat auf Rückfrage des Lizenzgebers diese geeigneten Informationen und ggf. geeignete Unterlagen über Art und Auftreten der Nutzungsstörung oder über die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zur Verfügung zu stellen und bei der Beseitigung der Nutzungsstörung bzw. Fehlerbehebung mitzuwirken.
8. Der Lizenznehmer sorgt dafür, dass in seinem persönlichen Zugangsbereich der Software unter Profildaten seine jeweils gültigen Kontaktdaten, insbesondere eine gültige E-Mail-Adresse, hinterlegt sind. Benachrichtigungen und Informationen seitens des Lizenzgebers werden grundsätzlich in E-Mail-Form versandt. Hierbei gilt die E-Mail als zugegangen, wenn sie im jeweiligen E-Mail-Account der angegebenen E-Mail-Adresse des Lizenznehmers abrufbar zur Verfügung steht. Nicht von Belang ist hierbei, ob die E-Mail aufgrund einer lediglich vom Lizenznehmer beeinflussbaren Einstellung eines Spam-Filters oder vergleichbaren Programms tatsächlich in den vom Lizenznehmer regelmäßig beobachteten persönlichen Posteingang gelangt oder vom E-Mail-Verwaltungsprogramm des Lizenznehmers einem Spam-Ordner o.ä. zugeordnet wird.
§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Die Mindestvertragslaufzeit richtet sich nach den Angaben im Bestellformular des Lizenznehmers.
2. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die im Bestellformular des Lizenznehmers erwünschte Mindestvertragslaufzeit, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf ordentlich kündigt oder gekündigt wird.
3. Es besteht ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht seitens des Lizenzgebers, soweit der Lizenznehmer sich einen Monat mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet oder gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder er gegen die Regelung des § 9 Abs. 2 dieses Vertrages verstößt.
4. Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
5. Kündigungen bedürfen der Schriftform (E-Mail, Fax, Brief). Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim jeweiligen Vertragspartner maßgebend. Kann die postalische Zustellung der Kündigung aufgrund einer dem Vertragspartner nicht angekündigten Adressänderung nicht zugestellt werden, so gilt die Kündigung mit dem fristgerechten Versuch der Zustellung an die dem Vertragspartner bekannte Anschrift als rechtzeitig bewirkt.
6. Die Zugangsmöglichkeit zur Software unter Verwendung der übermittelten Zugangsdaten und die damit einhergehende Berechtigung zur Nutzung der Software erlischt automatisch mit Beendigung des Vertrages.
§ 6 Gewährleistung
1. Für die Gewährleistung der Software gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere steht der Lizenzgeber dafür ein, dass die Software im Wesentlichen frei von Mängeln ist. Der Lizenzgeber wird auftretende Fehler und Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Bei Leistungsstörung oder Mängeln an der Software ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt.
2. Der Lizenzgeber übernimmt keine verschuldensunabhängige Garantie für seine Softwareprodukte.
3. Die Gewährleistungsrechte erstrecken sich nicht auf die Fehler, die durch eine unsachgemäße oder nicht vertragskonforme Nutzung der Lizenzgeber-Software verursacht werden.
§ 7 Haftung
1. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in die Softwaremasken eingegebenen und in die Software aufgenommenen und gespeicherten Daten übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr.
2. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust der auf den Servern des Lizenzgebers gespeicherten Daten des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber führt zusätzlich in regelmäßigen Abständen eine Sicherung der kompletten Datenbestände durch, worauf der Lizenznehmer jedoch keinen Rechtsanspruch hat.
3. Für die Funktionstüchtigkeit in Zusammenhang mit einem Drittsystem wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf korrekte Übertragung und Bereitstellung der gespeicherten Datei (Transkription) sowie auf die Verfügbarkeit des Drittsystems.
4. Der Lizenzgeber haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Weiterhin haftet der Lizenzgeber für Mangelfolgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Recht zum Schadenersatz ist bei monatlicher Zahlweise auf die jeweils vereinbarte monatliche Lizenzgebühr sowie bei jährlicher und 24-monatiger Zahlweise auf die umgerechnet monatliche Lizenzgebühr beschränkt. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns. Sofern durch den Ausfall der Software für den Lizenznehmer ein besonders hoher Schaden entstehen könnte, muss der Lizenznehmer den Lizenzgeber bereits bei Abgabe der Bestellung ausdrücklich auf diesen Umstand schriftlich hinweisen. In jedem Falle ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch beschränkt auf höchstens eine monatliche Lizenzgebühr. Die Haftung wegen Arglist und für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.
5. Haftungsausschluss für externe Dienstleister:
a) Allgemeiner Haftungsausschluss
Der Lizenzgeber übernimmt ausdrücklich keine Haftung und Gewährleistung für die Leistungen externer Dienstleister, die im Rahmen der Smart///Anruf-Anwendung für die Spracherkennung und Transkription eingesetzt werden.
b) Umfang des Haftungsausschlusses
Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- die Qualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Transkriptionen
- die Verfügbarkeit der Dienste des externen Dienstleisters
- die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen durch den externen Dienstleister
- etwaige Datenverluste oder -beschädigungen im Rahmen der Sprachverarbeitung
- Verzögerungen bei der Transkriptionsverarbeitung
- Interpretationsfehler bei der automatischen Spracherkennung
- Unvollständige Erfassung von Gesprächsinhalten aufgrund von Störgeräuschen oder schlechter Audioqualität
c) Technische Limitierungen
Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Spracherkennung und Transkription technisch von der Qualität der Audioaufnahmen abhängig ist und selbst bei optimaler Audioqualität keine 100%ige Transkriptionsgenauigkeit garantiert werden kann.
Faktoren wie:
- Hintergrundgeräusche
- Sprechgeschwindigkeit und -deutlichkeit
- Dialekte und Akzente
- Technische Übertragungsqualität können die Ergebnisse beeinträchtigen.
d) Verantwortlichkeit externer Dienstleister
Für sämtliche Ansprüche, die sich aus der Nutzung der Dienste des externen Dienstleisters ergeben, ist ausschließlich der jeweilige externe Dienstleister verantwortlich. Der Lizenzgeber fungiert lediglich als technischer Vermittler zwischen dem Lizenznehmer und dem externen Dienstleister.
e) Datenspeicherung und -löschung
Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für:
- die ordnungsgemäße Speicherung von Transkriptionsdaten durch externe Dienstleister
- die fristgerechte Löschung von Daten nach Ablauf der vereinbarten Speicherdauer
- die Wiederherstellung versehentlich gelöschter Daten
f) Integration in Drittsysteme
Bei der Anbindung an Maklerverwaltungssysteme oder andere Drittsysteme übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr für:
- die korrekte Datenübertragung
- die Kompatibilität der Systeme
- die Verfügbarkeit der API-Schnittstellen
- Datenverluste bei der Systemintegration
6. Die vorbenannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für die Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
7. Ein Mitverschulden des Lizenznehmers ist diesem anzurechnen.
§ 8 Verschwiegenheit, Datenschutz
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen - in der jeweils gültigen Fassung - und die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten und ihre Einhaltung zu überwachen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei und deren Lizenznehmern, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt oder zugänglich gemacht werden, auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus streng vertraulich zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme und/oder Verwertung durch Dritte zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die von der anderen Partei erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu verwenden, es sei denn, die jeweilige Person willigt ausdrücklich in die anderweitige Verwendung seiner persönlichen Daten ein. Der Lizenznehmer willigt ein, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzbestimmungen gespeichert, genutzt und verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.
4. Die Vertragsparteien schließen einen gesonderten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) nach DSGVO ab. Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen sowie beauftragten Dritten für die Zeit während und auch nach der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses zu Geheimhaltung zu verpflichten.
5. Die vorbenannten Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten erstrecken sich nicht auf Tatsachen und/oder Daten,
a. die im Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch die andere Partei bereits allgemein zugänglich oder bekannt sind, ohne dass dies auf einem Verstoß einer Partei gegen diese Vereinbarung beruht oder
b. wenn für diese Tatsachen bzw. Unterlagen die andere Partei zuvor ihr schriftliches Einverständnis zur Bekanntgabe erteilt hat oder
c. wenn ihre Offenbarung in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anforderung oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde erforderlich ist. Für den Fall, dass diese Voraussetzung vorliegt, wird die betreffende Partei die andere Partei hiervon unterrichten, soweit dies rechtlich zulässig ist, wobei der Beweis für das Vorliegen der vorstehend unter den Ziffern a) bis c) genannten Voraussetzungen derjenigen Partei obliegt, die sich darauf beruft.
6. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Lizenzgeber wird die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen einhalten und diese dem Lizenznehmer auf Verlangen nachweisen. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass der Lizenzgeber die Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Alle Daten werden vertraulich behandelt.
7. Datenverarbeitung durch externe Dienstleister und deren Datenschutzbestimmungen:
a) Einverständnis zur externen Datenverarbeitung
Dem Lizenznehmer ist bewusst, und er erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Spracherkennung und Transkription durch einen externen Dienstleister mittels dessen Softwarelösung erfolgt, da die Anwendung Smart///Anruf ohne die Sprachverarbeitung nicht funktionieren kann.
b) Eigenverantwortliche Auswahl und Datenschutzverantwortung
Der Anwender (Lizenznehmer) bestimmt selbständig, welchen externen Dienstleister er für die Spracherkennung und Transkription benutzen möchte, und ist für die Datenverarbeitung und Einhaltung der Datenschutzbestimmungen (DSGVO) durch den externen Dienstleister selbst verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob der externe Dienstleister über die technische Beauftragung durch den Lizenzgeber oder direkt durch den Lizenznehmer genutzt wird.
c) Ausdrückliche Hinweise des Lizenzgebers
Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass:
- die Spracherkennung und Transkription ausschließlich durch einen externen Dienstleister vorgenommen wird und hierfür vom Lizenzgeber keinerlei Haftung oder Gewähr übernommen wird.
- die Auswahl des externen Dienstleisters durch den Lizenznehmer selbständig getroffen wurde und für die Prüfung der Datenschutzbestimmungen des gewählten externen Dienstleisters ausschließlich der Lizenznehmer verantwortlich ist.
- der Lizenznehmer für die Einhaltung etwaiger eigener datenschutzrechtlicher Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden und Gesprächspartnern selbst verantwortlich ist.
- der Lizenzgeber keine Kontrolle über die Verarbeitung, Speicherung oder Weitergabe der Audiodaten und Transkriptionen durch den externen Dienstleister hat und daher keine Verantwortung für dessen Handlungen übernehmen kann.
- bei der Übertragung von Sprachdaten an externe Dienstleister besondere datenschutzrechtliche Sorgfaltspflichten bestehen, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Gesprächspartnern.
d) Freistellung von Ansprüchen Dritter
Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Datenverarbeitung durch den externen Dienstleister ergeben könnten, einschließlich aber nicht beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Datenschutzrechten, Persönlichkeitsrechten oder sonstigen Rechten der Gesprächspartner.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf seine Software-Zugangsdaten zu verhindern.
2. Das Eigentum an der Software verbleibt beim Lizenzgeber. Der Lizenznehmer hat kein Recht zur Übertragung oder Übergabe auf oder an Dritte. Die Fertigung von Kopien oder Ablichtungen ist dem Lizenznehmer untersagt. Für den Fall der schuldhaften Verletzung der in § 9 Abs. 2 dieses Vertrages geregelten Pflichten durch den Lizenznehmer steht dem Lizenzgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
3. Der Lizenznehmer darf Copyright-Vermerke, Kennzeichnungen und/oder Eigentumsangaben an der Software oder dem Dokumentationsmaterial nicht verändern. Der Lizenznehmer darf ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht mit der Firma des Lizenzgebers werben oder im Geschäftsverkehr auf den Lizenzgeber hinweisen.
4. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Lizenznehmer nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Lizenznehmer steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
5. Mündliche Nebenabreden bestehen zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
6. Hat der Lizenznehmer seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so hat er einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen. Der Lizenznehmer hat einen Wechsel seines Wohn- oder Gesellschaftssitzes unverzüglich dem Lizenzgeber anzuzeigen.
7. Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, wird der Gerichtsstand München vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt oder ermittelbar ist. Als Erfüllungsort wird München vereinbart.
8. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallene Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. Scheitert eine Einigung hierüber, kann jede Partei das Gericht um Ersetzung der weggefallenen Bestimmung ersuchen.